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Nutzungsrechte in der Architekturfotografie

herausgegeben vom BVAF 

Ziel der nachstehenden Erläuterungen soll es sein, den Arbeitsalltag von Architekt*innen, Architekturfotograf*innen und Bildnutzer*innen zu erleichtern. Es wird ein gemeinsames Vokabular zur Verfügung gestellt, mit dessen Hilfe sich alle Beteiligten bei Fotoaufträgen und beim Erwerb von Nutzungsrechten verständigen können.

Dazu sind die Nutzungsarten, die bei Architekturfotografien am häufigsten angefragt werden, in Gruppen zusammengestellt und inhaltlich definiert.
Die Erläuterungen treffen keine Festlegung darüber, welche Nutzungsrechte "üblicherweise" bei einem Auftrag übertragen werden. Sie stellt Nutzungsarten als Komponenten zur Verfügung, die individuell zusammengestellt werden können und soll damit eine Grundlage für die Bemessung des Honorars bieten. Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Im Anhang sind die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zu Nutzungsrechten im
Urheberrechtsgesetz zusammengestellt.

 

Eigene Nutzungen des Auftraggebers

Eigene Webseiten

eigene Webseiten des Auftraggebers

Eigene Drucksachen - nicht zum Verkauf bestimmt

vom Auftraggeber selbst herausgegebene Drucksachen, die nicht zum Verkauf bestimmt sind (z.B. Bürobroschüren, Referenzblätter, Einladungskarten, Weihnachtskarten)

Eigene Drucksachen - zum Verkauf bestimmt

vom Auftraggeber selbst herausgegebene Drucksachen, die zum Verkauf bestimmt sind (z.B. Werkmonographie, die im Handel verkauft wird)

Eigene Vorträge und Präsentationen

vom Auftraggeber selbst organisierte Vorträge und Präsentationen
(z.B. Beamervorträge, Führungen)

Eigene Ausstellungen

vom Auftraggeber selbst kuratierte Ausstellungen, die das Werk des
Auftraggebers ausstellen (z.B. Ausstellung über ein Architekturbüro in einer Architekturgalerie)

Social Media-Profile des Auftraggebers / Architektenprofile auf Webportalen

Social Media-Profile

Social Media-Profile des Auftraggebers (z.B. Facebook, Instagram, Twitter)

Architektenprofile auf Webportalen

Architektenprofile des Auftraggebers auf Webportalen (z.B. Architektenprofil auf www.baunetz.de)

Architekturpreise / Tag der Architektur

Einreichung bei Architekturpreisen

Nutzungsumfang für den Preisauslober: eigene Darstellung des Preises in
Ausstellungen, in kostenfreien Broschüren und auf der Webseite des
Auslobers, Weitergabe eines Pressebildes zur redaktionellen Berichterstattung über den Preis an andere Medien. Weitergehende Nutzungsrechte für den Preisauslober oder für Dritte sind nicht enthalten.
Publikationen über den Preis, die im Buchhandel verkauft werden (Handelsprodukte) sind durch den Auslober zu vergüten, sofern der Auftraggeber hierfür kein gesondertes Nutzungsrecht erworben hat (siehe D4).

Tag der Architektur

Nutzung im Rahmen des von den Architektenkammern veranstalteten "Tag
der Architektur".
Nutzungsumfang für den Veranstalter: Programmheft, kostenfreie
Broschüren, Webseite zum Tag der Architektur, Weitergabe eines
Pressebildes zur redaktionellen Berichterstattung über den Tag der
Architektur an andere Medien. Weitergehende Nutzungsrechte für den
Veranstalter oder für Dritte sind nicht enthalten.

 

Redaktionelle Pressenutzungen / Buchpublikationen (Presserechte)

Tages- und Wochenzeitungen

redaktionelle Berichterstattung in Tages- und Wochenzeitungen. Online / Print
(z.B. Süddeutsche, FAZ, Zeit)

Fachpresse Architektur

redaktionelle Berichterstattung in Fachzeitschriften mit thematischem
Schwerpunkt Architektur, Innenarchitektur, Bau und Wohnen. Online / Print
(z.B. Bauwelt, Detail, Baumeister, AIT, AD, Häuser, Schöner Wohnen)

Weitere Zeitschriften

redaktionelle Berichterstattung in Zeitschriften, deren thematischer
Schwerpunkt nicht Architektur, Innenarchitektur, Bau oder Wohnen ist.
(z.B. Fokus, Stern, Spiegel, Zeit-Magazin, SZ-Magazin)

Buchpublikationen

von Dritten herausgegebene Buchpublikationen (z.B. Architekturführer)

Redaktionelle Meldungen auf Webportalen

redaktionelle Meldungen auf Webportalen mit Schwerpunkt Architektur
(z.B. Meldungen auf www.baunetz.de)

PR-Artikel / Firmenzeitschriften / Corporate Publishing (PR-Rechte)

PR-Artikel

PR-Artikel, d.h. Artikel, die nicht redaktionell unabhängig, sondern im Auftrag
verfasst werden, oder Artikel, die von Verlagen nur dann publiziert werden,
wenn der Architekt für die Veröffentlichung bezahlt. 
(z.B. Artikel in Cube, Architektur Nord, Bauwelt "Im Gespräch")

Firmenzeitschriften

Publikation in Firmenzeitschriften und anderen werblichen Publikationen
Dritter (z.B. "Portal" von Hörmann)

Ausstellungen und Messen, von Dritten kuratiert

von Dritten kuratierte Ausstellungen und Messen (z.B. Ausstellungen in Architekturmuseen, Immobilienmesssen)

Nutzungen durch Dritte

Nutzungen durch Dritte, die nicht im direkten Vertragsverhältnis eingebunden
sind (z.B. Bauherren, Nutzer des Gebäudes, Behörden, am Bau beteiligte
Planungsbüros, Ausführende Firmen, Bauindustrie).

 

 

 

Auszüge aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Fassung vom 01.07.2002


§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
 

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.


(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
 

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. [...]
 

§ 32 Angemessene Vergütung
 

(1) Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur
Werknutzung Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Ist die Höhe der
Vergütung nicht bestimmt, gilt die angemessene Vergütung als vereinbart. Soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber die angemessene Vergütung gewährt wird.

 

Anmerkung des BVAF zu § 31:
Häufig fragen Dritte bei den Auftraggebern von Architekturfotografie an, ob
auch Sie die Aufnahmen nutzen dürfen. Eine Weitergabe an Dritte ist jedoch
nur zulässig, wenn dies mit dem Fotografen explizit vereinbart wurde und der
Auftraggeber die Honorare für die Nutzung durch Dritte übernimmt. Der
BVAF empfiehlt deshalb den Auftraggebern von Architekturfotografie bei
Anfragen von Dritten, diese an die Fotografen zu verweisen. Die Fotografen
können dann mit diesen Dritten separate Honorare verhandeln.

Über den Bundesverband Architekturfotografie
Der Bundesverband Architekturfotografie (BVAF) ist ein Zusammenschluss von
Berufsfotograf*innen, die auf Architekturfotografie spezialisiert sind. Der BVAF wurde im März 2018 gegründet und geht auf eine seit 2013 bestehende Initiative in Hamburg zurück. Er hat mittlerweile Regionalgruppen in ganz Deutschland.
Unser Ziel ist es, das Ansehen der Architekturfotografie und der Architekturfoto-graf*innen zu fördern, sowie Öffentlichkeit, Auftraggeber und Bildnutzer für den Wert professioneller Fotografie zu sensibilisieren. Gemeinsam wollen wir auf die Anforderungen und Fragestellungen unseres sich stetig wandelnden Berufs reagieren und dessen Zukunft positiv und wertschöpfend mitgestalten. Dazu bilden wir ein enges Netzwerk zum Austausch von Informationen. Wir unterstützen uns gegenseitig und beraten einander zu allen Aspekten unseres Berufslebens. Zu wichtigen Themen suchen wir den Rat externer Fachleute und kooperieren mit anderen Organisationen wie der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Daraus resultieren Klarheit und Rechtssicherheit in der Auftragsabwicklung und im Umgang mit Bildrechten.
Wir treten für die Wahrung unserer Interessen und für die Verbesserung der wirtschaftlichen Bedingungen unserer Mitglieder ein. Dazu treten wir in Dialog mit anderen Verbänden und Institutionen wie z.B. den Architektenkammern, dem Bund Deutscher Architekten (BDA) oder dem Deutschen Architekturmuseum (DAM). Wir vermitteln in wirtschaftlichen und rechtlichen Fragen zur Architekturfotografie – für unsere Mitglieder und für unsere Kunden.

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